Informationen zu Rezepten

Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV)

Therapie-Praxen sind durch die Zulassungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Rezepte vor Behandlungsbeginn auf Richtigkeit zu prüfen. Die Vorgaben hierzu sind durch den Heilmittelkatalog festgelegt, dieser gilt für Arztpraxen bei der Ausstellung der Rezepte, wir müssen diese überprüfen.

Wenn Sie folgende Informationen durchlesen, können Sie uns unterstützen dabei, Ihre Behandlung ohne Verzögerung zu beginnen.

Hier einige Informationen dazu für Sie:

Fristen
  • Ab Ausstellung eines Rezeptes ist dieses für 28 Tage gültig. Das bedeutet, in dieser Zeit muss der erste Behandlungstermin stattfinden, wobei der Ausstellungstag nicht mitgezählt wird.
      • Beispiel: bei Ausstellung am 01.06. muss das Rezept spätestens bis zum 29.06. mit dem ersten Termin begonnen werden. Mit dem 30.06. ist das Rezept abgelaufen, es kann dann nicht mehr genutzt werden.
      • Ausnahme hierzu: im unteren Bereich des Rezeptes gibt es das Feld „dringlicher Behandlungsbedarf“. Ist dieses Feld angekreuzt, muss ein Rezept innerhalb 14 Tagen ab Ausstellung begonnen werden.
      • Die Überschreitung von Quartalen oder Jahreswechsel hat für diese Vorgaben keine Bedeutung.
      • Termine auf ein Rezept können nur ab Ausstellungsdatum eingetragen werden. Eine Behandlung vom 01.06. auf ein Rezept mit Ausstellungsdatum 03.06. einzutragen ist nicht möglich.
  • Ein begonnenes „normales“ 6er Rezept ist ab dem ersten Behandlungstermin für einen Behandlungszeitraum von 3 Monaten gültig. Wenn nach Ablauf von 3 Monaten noch Behandlungseinheiten des Rezeptes offen sind, können diese nicht weiter genutzt werden, sie verfallen.
      • Für Langfristverordnungen mit mehr als 6 Behandlungseinheiten gilt ein Behandlungszeitraum von 6 Monaten.
Therapiefrequenz
  • Die Therapiefrequenz gibt an, wieviele Behandlungen je Woche durchgeführt werden können. Standardeintrag ist „1-3“, wobei nur die obere Zahl bindend ist.
      • Das bedeutet, wir können maximal so viele Termine je Woche auf dieses Rezept durchführen, wie an dieser Stelle angegeben ist, im Standardfall also drei.
      • Arztpraxen können frei entscheiden, welche Frequenz sie eintragen, es gibt keine Vorgabe diesbezüglich. Je stärker Ihre Beschwerden sind, desto wichtiger ist die Möglichkeit, mehrere Behandlungstermine je Woche durchführen zu können.
      • Sollten Sie aufgrund akuter Beschwerden krank geschrieben sein, ist es sehr sinnvoll, die Ausstellung „1-3“ anzugeben. Nur so haben wir die Möglichkeit, bei Bedarf auch 3 Termine je Woche durchzuführen.
      • Sollte ein Rezept mit Therapiefrequenz „1“ ausgestellt sein, können wir auch nur eine Behandlung pro Woche leisten.
Dauer eines Behandlungstermins
  • Für einen Termin zur Physiotherapie reservieren wir 20 Minuten für Sie. Eine längere Therapiezeit können wir durchführen, wenn auf einem Rezept „Doppelbehandlung“ durch die Arztpraxis angegeben wird. So bekommen wir die Möglichkeit, Behandlungstermine mit 40 Minuten durchzuführen.
    • Doppelbehandlungen sind im Heilmittelkatalog beschrieben und als Möglichkeit für die Versorgung von Patienten vorgesehen, wenn einzelne Behandlungseinheiten für die Therapie nicht ausreichen.
    • Hierfür ist die Ausstellung im Bereich „Heilmittel“ erforderlich mit z.B. „KG Doppelbehandlung“ oder „MT Doppelbehandlung“.
      • Die Angabe „Doppeltermin“ ist nicht gültig.
      • Die Angabe an einer anderen Stelle ist nicht gültig.
      • Die Aussage: „Die Therapeuten können das einfach machen“ ist (leider) nicht richtig.
    • Eine Ausstellung mit z.B. „MT Doppelbehandlung 6x“ bedeutet, es können 3 Doppelbehandlungen durchgeführt werden. Eine Doppelbehandlung wird durch die Krankenkassen als 2 Behandlungseinheiten gezählt.
    • Damit ist die Therapiezeit bei „MT 6x“ und „MT Doppelbehandlung 6x“ die gleiche, auch wenn man dies anders verstehen könnte.
Weitere Fragen zu Rezepten:
Kann ein bereits begonnenes Rezept in einer anderen Praxis weiterbehandlet werden?

Nein. Für die Abrechnung der durchgeführten Leistung – auch wenn nur ein Termin stattgefunden hat – muss das Rezept an die Krankenkasse / das Abrechnungszentrum eingereicht werden.

Wir können das Rezept nach Behandlungsbeginn nicht zurück geben.

Wir können keine Rezepte annehmen, die bereits in einer anderen Praxis begonnen wurden, weder im Original noch als Kopie.

Private Krankenversicherungen (PKV)

Hier gelten keine Fristen für Behandlungsbeginn, Frequenz der Termine oder Behandlungszeitraum zwischen Praxis und Ihrer Versicherung. Wir schließen mit Ihnen als Patient / Patientin einen Behandlungsvertrag über die Behandlung. Das Rezept ist für Sie relevant bei der Kostenerstattung durch Ihre Krankenversicherung.

Unsere Empfehlung aus dem Praxisalltag:

Beginn der Behandlung innerhalb von 3 Monaten ab Ausstellung des Rezeptes. Sollte ein Rezept älter sein, ist ein Behandlungsbeginn weiter möglich. Jedoch empfehlen wir Ihnen, in diesem Fall die Gültigkeit / Kostenübernahme mit Ihrer Krankenversicherung abzuklären, um Probleme bei der Erstattung zu vermeiden.

Kann ein bereits begonnenes Rezept in einer anderen Praxis weiterbehandlet werden?

Ja, das ist möglich. Für Sie wichtig ist, das die Summe der Behandlungstermine nicht die Behandlungseinheiten eines Rezepts übersteigt, sonst würde der zuviel behandelte Teil nicht durch Ihre Versicherung erstattet. Da wir vor der Therapie einen Behandlungsvertrag mit Ihnen abschließen, sind wir hier nicht an Vorgaben von Versicherungen gebunden.

Berufsgenossenschaften (BG)

BG-Rezepte müssen innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung begonnen werden. Ist diese Frist überschritten, kann das Rezept nicht mehr genuntzt werden.

Die Behandlungstermine für BG-Rezepte dürfen maximal 14 Tage auseinander liegen. Ab einer Unterbrechung von 15 Tagen verlieren die verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit.

Für alle Rezepte und Versicherungen gilt:

Die Angaben eines Rezeptes können nicht überschritten werden, weniger ist möglich.

Sind  auf einem Rezept zum Beispiel 6 Behandlungseinheiten angegeben, kann die Therapie auch vorher beendet werden, es muss nicht „voll“ werden.

Sind als Frequenz 2 Behandlungen je Woche eingetragen, können wir auch 1 Behandlung je Woche oder 1 Behandlung alle 14 Tage vereinbaren.